Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen

Gießerei HEUNISCH GmbH
Gießerei HEUNISCH, Steinach GmbH
Slévárna HEUNISCH, s.r.o.
Slévárna HEUNISCH Brno, s.r.o.

(Ausgabe 2019)

Präambel/Ausschließlichkeitsklausel

Auftragsbestätigungen oder sonstige Vertragserklärungen des Vertragspartners mit einem Verweis auf andere allgemeinen Geschäftsbedingungen als diesen erkennt die Gießerei HEUNISCH nicht an, es sei denn, die Gießerei HEUNISCH stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Einkaufsbedingungen der Gießerei HEUNISCH gelten auch dann, wenn die Gießerei HEUNISCH in Kenntnis entgegenstehender oder von deren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Die Bedingungen der Gießerei HEUNISCH gelten auch für zukünftige Bestellungen.

Schriftform/Auftragsbestätigung

Schriftform

Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.

Auftragsbestätigung

Bestellungen und Lieferabrufe der Gießerei HEUNISCH gelten als angenommen, wenn der Lieferant diesen nicht innerhalb von 1 Woche ab Zugang schriftlich widerspricht. Die Gießerei HEUNISCH ist jedoch auch innerhalb einer weiteren Woche zum Widerruf berechtigt, falls nicht zuvor eine schriftliche Annahme durch den Lieferanten erklärt wurde.

Preise und Zahlungsbedingungen

Zahlungsziel/Skonto

Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang und technischer Abnahme der bestellten Ware bzw. der Abnahme der Leistung. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangsstempels. Bei Abnahme einer verfrühten Lieferung gilt der vereinbarte Termin als Lieferdatum. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn die Gießerei HEUNISCH aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß. Die Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Richtigkeit von Lieferung und Rechnung.

Preisgestaltung

Festpreis

Anstehende Preiserhöhungen sind der Gießerei HEUNISCH mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Änderungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen und im Einzelnen zu begründen. Preiserhöhungen gelten als erst dann als vereinbart, wenn diesen von Seiten der Gießerei HEUNISCH schriftlich zugestimmt ist. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise (einschließlich Verpackung) bis zur Auslieferung des Auftrages frei unserem Werk Gießerei HEUNISCH.

Preisanpassung

Für die Berechnung sind die vereinbarten Preise und, sofern sich diese auf dem Markt ermäßigen sollten oder nicht festgelegt sind, die jeweils niedrigsten Tagespreise maßgebend. Soweit im Rahmen der Bestellung keine Preise festgelegt wurden, behält sich die Gießerei HEUNISCH die Zustimmung vor, auch wenn schon mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde. Allgemeine Preiserhöhungen bis zur Lieferzeit können der Gießerei HEUNISCH nur auferlegt werden, wenn sie im Vertrag vorgesehen sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Preise fest. Preiserhöhungen sind nur wirksam, wenn sie mit schriftlicher Zustimmung der Gießerei HEUNISCH vorgenommen worden sind.

Die Preise sind vor der Bestellung festzulegen. Sie sind Festpreise, inkl. Verpackung, Porto, Papiere und Transportversicherung. Werden in Ausnahmefällen Preise nicht vorher festgelegt, so sind sie in der Bestellungsannahme vom Lieferanten verbindlich anzugeben und gelten erst dann als vereinbart, wenn die Gießerei HEUNISCH diesen schriftlich zustimmt. Der Gießerei HEUNISCH steht in diesen Fällen ein Recht auf Rücktritt von der Bestellung ausdrücklich zu.

Nebenkosten

Die vereinbarten Preise sind Nettofestpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer – frei vereinbartem Bestimmungsort einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, Porto, Papieren und Transportversicherung. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen bleibt vorbehalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch die Gießerei HEUNISCH oder den durch die Gießerei HEUNISCH Beauftragten Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

Angebotserarbeitung

In diesen Preisen sind auch alle Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen enthalten, die nach den Angebotsunterlagen und Zeichnungen oder Katalogen des Lieferanten zur abnahmefähigen Herstellung der im Vertrag genannten Gesamtleistung gehören.

Vergütungen für Besuche oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt.

Gewicht

Bei Gewichtspreisen ist die amtliche Verwiegung maßgebend, bei deren Fehlen ist die eigene Gewichtsfeststellung der Gießerei HEUNISCH maßgebend.

Fälligkeit/Fristbeginn

Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen (z.B. Werkszeugnis, Messprotokoll, Glühprotokoll usw.) vereinbart sind, sind diese Bestandteil des geschuldeten Leistungssolls und zusammen mit der Ware an die Gießerei HEUNISCH zu übersenden. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt nicht vor dem Eingang der geschuldeten Bescheinigung.

Zahlungsmittel

In der Wahl der Zahlungsmittel ist die Gießerei HEUNISCH frei. Bei Zahlungen durch Wechsel oder Akzept bleibt der Anspruch der Gießerei HEUNISCH auf Skontoabzug bestehen.

Sicherheitsleistung

Sind durch die Gießerei HEUNISCH Vorauszahlungen zu leisten, so sind diese Vorauszahlungen erst fällig, wenn der Gießerei HEUNISCH eine diese Vorauszahlungen absichernde selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern fällige Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse in Höhe der Vorauszahlungen vorliegt.

Aufrechnung

Die Gießerei HEUNISCH ist berechtigt, mit allen Forderungen, die der Gießerei HEUNISCH oder deren Muttergesellschaft, und mit dieser konzernmäßig im Sinne der Gesetzgebung verbundenen inländischen und ausländischen Gesellschaften zustehen, gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Der Lieferant erhält auf Wunsch eine Liste dieser Gesellschaften.
Der Lieferant erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Gießerei HEUNISCH einverstanden. Sämtliche Voraussetzungen sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung und nicht der Fälligkeit der Forderungen zu beurteilen. Sind Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo.

Sonstiges

Die Annahme von Mehr- oder Minderlieferungen bleibt der Gießerei HEUNISCH vorbehalten. Zur Abnahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen ist die Gießerei HEUNISCH nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, falls die Ware vor dem vereinbarten Termin angeliefert wird. Gegebenenfalls ist die Gießerei HEUNISCH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

Rechnungsvorschriften

Rechnungen sind der Gießerei HEUNISCH in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung/Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Die Gießerei HEUNISCH behält sich vor, Rechnungen zurückzuschicken, falls die Bestellnummer der Gießerei HEUNISCH nicht angegeben ist. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei der Gießerei HEUNISCH eingegangen. Rechnungen müssen sämtliche von der Gießerei HEUNISCH vorgeschriebenen Angaben enthalten und sind der Gießerei HEUNISCH sofort, spätestens 3 Tage nach Lieferung, einzureichen. Die Rechnung darf nicht der Lieferung beigelegt werden.

Lieferzeit/-frist

Definitionen

Die vereinbarte Lieferfrist wird vom Tage der Bestellung durch die Gießerei HEUNISCH an gerechnet. Gibt die Gießerei HEUNISCH unter der vorgenannten Position eine Lieferwoche an, so sind alle Werktage von Montag bis einschließlich Freitag erfasst. In diesem Fall hat der Liefergegenstand spätestens am jeweils letzten der vorgenannten Werktage der von der Gießerei HEUNISCH angegebenen Lieferwoche bei der Gießerei HEUNISCH im Werk einzutreffen. Hierbei sind die regional geltenden Feiertage vom Lieferanten zu berücksichtigen. Ist als Lieferung ein Tag, eine Woche, ein Monat oder Quartal bestimmt, so kommt der Lieferant bei Nichtlieferung ab dem ersten nachfolgenden Tag in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei einem als voraussichtlich, ungefähr, ca. oder ähnlich bezeichneten Liefertermin ist ein Spielraum von höchstens einer Woche gestattet. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der Gießerei HEUNISCH. Ist nicht Lieferung "frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Auf das Ausbleiben notwendiger, von der Gießerei HEUNISCH zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn der Lieferant die Unterlagen schriftlich unter angemessenen Fristsetzung angemahnt und nicht innerhalb dieser Frist erhalten hat.

Verbindlichkeit

Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich und verstehen sich als Fixtermine.

Vorzeitigkeit

Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von der Gießerei HEUNISCH genannten Warenabnahmezeiten sowie Teil- und Mehrlieferungen bedürfen der Zustimmung und der ausdrücklichen schriftlichen Annahme der Gießerei HEUNISCH. Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich die Gießerei HEUNISCH vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bei der Gießerei HEUNISCH bzw. Dritter auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

Informationspflichten

Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Gießerei HEUNISCH unverzüglich schriftlich Grund und Dauer der Verzögerung mitzuteilen und die Entscheidung von der Gießerei HEUNISCH einzuholen. Die Gießerei HEUNISCH kann zum Ausgleich jeder Verzögerung verlangen, dass der Lieferant ohne Aufpreis die schnellstmögliche Versandart wählt. Weitergehende Ansprüche der Gießerei HEUNISCH bleiben hiervon unberührt.

Rechtsfolgen

Betriebsstörende Terminüberschreitungen berechtigen die Gießerei HEUNISCH, die noch ausstehenden Lieferungen ohne Nachfristsetzung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug. Kommt der Lieferant in Lieferverzug, dann stehen der Gießerei HEUNISCH die gesetzlichen Ansprüche zu. Bei einem Fixkauf (§ 376 HGB) entfällt das Erfordernis einer Nachfristsetzung. Wird der vereinbarte Liefertermin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, so ist die Gießerei HEUNISCH nach dem ergebnislosen Ablauf einer von der Gießerei HEUNISCH gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach Wahl der Gießerei HEUNISCH Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Durch die Annahme einer verspätet erfolgten Lieferung werden etwaige Schadensersatzansprüche der Gießerei HEUNISCH nicht berührt. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Mahnung oder Nachfristsetzung in Verzug.

Vertragsstrafe

Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, überschritten, so ist die Gießerei HEUNISCH berechtigt, für jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, höchstens jedoch von insgesamt 10 % des jeweiligen Bestell- bzw. Abrufwerts  zu verlangen. Weitergehende Ansprüche der Gießerei HEUNISCH bleiben hiervon unberührt. Die Gießerei HEUNISCH kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung verlangen oder gegen fällige Zahlungen aufrechnen, wenn die Leistung vorbehaltlos angenommen wurde.

Versand/Gefahrtragung

Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit die Gießerei HEUNISCH keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung frei Empfänger kann die Gießerei HEUNISCH ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Wird die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial vereinbart, gehen die Kosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Lieferung frei Werk geht die Gefahr auf die Gießerei HEUNISCH über, wenn die Lieferung am Erfüllungsort ordnungsgemäß übergeben und abgenommen worden ist.

Einhaltung gesetzlicher Anforderungen und technischer Normen

Alle Eigenschaften, die vom Lieferanten über die Sache angegeben oder von der Gießerei HEUNISCH laut Auftrag gefordert werden, einschließlich Zertifikate und Werkszeugnisse, gelten als garantiert. Für Materialien, die auf Grund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen, ihrer Zusammensetzung oder ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang  und/oder Abfallbeseitigung erfahren müssen, wird der Lieferant das Sicherheitsdatenblatt, weiterführende Produktinformationen sowie ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle der Änderung der Materialien, der Rechtslage und des Produktionsstandortes ist der Lieferant verpflichtet, an die Gießerei HEUNISCH unverzüglich aktualisierte Datenblätter übergeben. Der Lieferant stellt die von der Gießerei HEUNISCH geforderten Ursprungsnachweise (z.B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen u.a.), mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet, unverzüglich zur Verfügung.

Mängelrüge/Eingangskontrolle

Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Die Gießerei HEUNISCH ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von der Gießerei HEUNISCH unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Verdeckte Mängel werden unverzüglich nach deren Entdeckung angezeigt. Zur Untersuchung nicht offenkundiger Mängel, insbesondere auch zu Laboruntersuchungen oder ähnlichem, ist die Gießerei HEUNISCH nicht verpflichtet.

Gewährleistung

Allgemeines

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Geleistete Zahlungen bedeuten grundsätzlich keine Anerkennung der Lieferung/Leistung als vertragsgerecht und fehlerfrei.

Beschaffenheitsbeschreibung

Der Lieferant haftet dafür, dass die gelieferten Gegenstände bzw. die erbrachten Leistungen keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweisen und die zugesicherten bzw. garantierten Eigenschaften besitzen. Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Produktänderungen bzw. Umstellungen in der Fertigung des Lieferanten, die zu Änderungen der Spezifikation, der Zeichnungen oder des Qualitätsstandards führen oder in sonstiger Weise Auswirkungen auf die Qualität, Betriebssicherheit oder Funktion unserer Produkte haben, sind nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis der Gießerei HEUNISCH zulässig. Für Aufträge der Gießerei HEUNISCH gelten - sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - ausschließlich die Einkaufsbedingungen der Gießerei HEUNISCH, auch wenn Verkaufsbedingungen des Lieferanten  anders lauten und die Gießerei HEUNISCH diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

Mängelbeseitigung

Allgemeines

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der Gießerei HEUNISCH uneingeschränkt und ungekürzt zu. Unabhängig davon ist die Gießerei HEUNISCH berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl durch die Gießerei HEUNISCH Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die Gießerei HEUNISCH ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung ohne Nachfristsetzung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Wahlrecht

Bei mangelhafter Lieferung ist die Gießerei HEUNISCH berechtigt, nach Wahl kostenlose Nachbesserung oder Lieferung einwandfreier Ware zu verlangen.

Gewährleistungskosten

Sämtliche hierdurch entstehenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind vom Lieferanten zu tragen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt. Bei Lieferung einer mangelhaften Sache ist die Gießerei HEUNISCH berechtigt, die mangelhafte Sache auf Kosten des Lieferanten an ihn zurücksenden. Kommt der Lieferant der Aufforderung durch die Gießerei HEUNISCH zur Mangelbeseitigung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch von maximal 8 Tagen nach, ist die Gießerei HEUNISCH zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Lieferant die Nacherfüllung verweigert, diese für die Gießerei HEUNISCH unzumutbar oder wenn sie bereits ein Mal erfolglos geblieben ist. Schadenersatzansprüche werden durch den Rücktritt nicht berührt.

Ersatzvornahme etc.

In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant seine Gewährleistungspflichten nicht unverzüglich nach entsprechenden Aufforderung durch die Gießerei HEUNISCH erfüllt, ist die Gießerei HEUNISCH berechtigt, auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile nachzubessern oder zu ersetzen und entstandene Schäden zu beseitigen. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die Gießerei HEUNISCH zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht der Gießerei HEUNISCH in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Kleine Mängel können von der Gießerei HEUNISCH - in Erfüllung der Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Die Gießerei HEUNISCH ist berechtigt, den Lieferanten dann mit den erforderlichen Aufwendungen zu belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

Zurückbehaltung

Bei mangelhafter oder unvollständiger Lieferung ist die Gießerei HEUNISCH berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

Verjährung

Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist erneut. Mängelansprüche verjähren grundsätzlich nach 2 Jahren. Bei Sachen, die für ein Bauwerk Verwendung finden oder bei Leistungen für ein Bauwerk, nach 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe bzw. Abnahme der Leistung. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung der Gießerei HEUNISCH genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beginnt die Gewährleistungszeit mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu.

Haftungsklauseln

Allgemeines

Bei Lohnaufträgen, insbesondere bei der Bearbeitung von Gussstücken, hat der Lieferant größte Sorgfalt walten zu lassen und sich genau an die Anweisungen der Gießerei HEUNISCH zu halten. Bei Unklarheiten oder in Zweifelsfällen ist unbedingt Rücksprache mit der Gießerei HEUNISCH zu nehmen. Mit Annahme eines Lohnauftrages bestätigt der Lieferant, dass er aufgrund seiner maschinellen Einrichtungen in der Lage ist, die von der Gießerei HEUNISCH verlangten Anforderungen zu erfüllen. Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) oder nicht erfüllter Garantie ist die Gießerei HEUNISCH berechtigt, Ersatz des dadurch verursachten Schadens verlangen. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant hat auf Verlangen das Bestehen einer Produkthaftpflichtversicherung, die insbesondere das Risiko eines Rückrufs abdeckt, in ausreichender Höhe der Gießerei HEUNISCH nachzuweisen.

Freistellungsanspruch

Wird die Gießerei HEUNISCH nach deutschem oder einem sonstigen Recht aus Produkthaftung in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber der Gießerei HEUNISCH insoweit ein, als er unmittelbar haften würde. Eine vertragliche Haftung des Lieferanten bleibt unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gießerei HEUNISCH von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt der Lieferant insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Information

Die Gießerei HEUNISCH wird dem Lieferanten, falls er diesen nach dem vorstehenden Absatz in Anspruch nehmen will, unverzüglich informieren. Die Gießerei HEUNISCH wird dem Lieferanten, soweit dies der Gießerei HEUNISCH zumutbar ist, Gelegenheit zur Untersuchung  des Schadensfalles und zur Abstimmung mit der Gießerei HEUNISCH über die zu ergreifenden Maßnahmen, z.B. Vergleichsverhandlungen, geben. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

Versicherung

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen der Gießerei HEUNISCH weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

Rückruf

Wird die Gießerei HEUNISCH wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen Fehlerhaftigkeit Ihrer Produkte in Anspruch genommen, die auf Produkte oder Leistungen des Lieferanten zurückzuführen sind, so ist die Gießerei HEUNISCH berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit der Schaden durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Alle Risiken aus der Produkthaftung, einschließlich des Rückrufrisikos, sind in angemessener Höhe bei einem anerkannten Versicherer zu versichern; die Versicherungspolice ist der Gießerei HEUNISCH auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen und sonstige bei der Gießerei HEUNISCH oder unseren Lieferanten auftretende Störungen, die zur Einschränkung oder Einstellung der Produktion bei der Gießerei HEUNISCH führen, befreien die Gießerei HEUNISCH für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von einer Abnahme oder Schadensersatzpflicht, sofern die Gießerei HEUNISCH diese Störung mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann. Dies gilt entsprechend für Verpflichtungen des Lieferanten. Sofern eine Verzögerung der Lieferung durch höhere Gewalt zu erwarten ist, ist die Gießerei HEUNISCH bei Eintritt oder Erwartung der Ereignisse sofort entsprechende Mitteilung zu machen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Gießerei HEUNISCH, vom Vertrag zurückzutreten ohne Entschädigungsanspruch des Lieferanten.

Eigentumsvorbehalt

Sind Vorauszahlungen vereinbart, so wird festgelegt, dass der Lieferant an der bestellten Sache das Eigentum an die Gießerei HEUNISCH in Höhe der geleisteten Vorauszahlung im Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung überträgt und die in Eigentum der Gießerei HEUNISCH stehende Sache für die Gießerei HEUNISCH unentgeltlich verwahrt. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Sache getrennt von anderen zu lagern und sie nicht mit anderen Sachen zu vermischen oder zu vermengen. Der Lieferant darf im Eigentum der Gießerei HEUNISCH stehende Sachen weder veräußern noch verpfänden oder in sonstiger Weise über sie verfügen. Von Pfändungen oder Beschlagnahmungen ist die Gießerei HEUNISCH unverzüglich zu unterrichten. Von der Gießerei HEUNISCH beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben Eigentum der Gießerei HEUNISCH. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für die Gießerei HEUNISCH. Es besteht Einvernehmen, dass die Gießerei HEUNISCH im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Stoffe und Teile der Gießerei HEUNISCH hergestellten Erzeugnissen ist, die insoweit vom Lieferanten für die Gießerei HEUNISCH verwahrt werden. Wird ein von der Gießerei HEUNISCH beigestellter Gegenstand infolge fehlerhafter Be- oder Verarbeitung zerstört oder unbrauchbar, hat der Lieferant den dadurch der Gießerei HEUNISCH entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes ist auf Verlangen der Gießerei HEUNISCH nachzuweisen. Die gelieferte Ware geht mit der Bezahlung in das uneingeschränkte Eigentum der Gießerei HEUNISCH über: weitergehende Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter erkennt die Gießerei HEUNISCH nicht an.

Forderungsabtretung

Die Abtretung von Forderungen, die dem Lieferanten gegen die Gießerei HEUNISCH zustehen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gießerei HEUNISCH. Der Einzug derartiger Forderungen durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Gießerei HEUNISCH ist berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Sofern die Gießerei HEUNISCH Forderungen gegen andere Unternehmen zustehen, die dem gleichen Konzern wie der Lieferant angehören, ist die Gießerei HEUNISCH berechtigt, die Zahlung so lange zurückzuhalten, bis die Forderung der Gießerei HEUNISCH gegen das Konzernunternehmen ausgeglichen ist.

Insolvenzrücktritt

Bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Lieferanten bzw. bei Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse, bei Wechsel- oder Scheckprotesten und bei Zahlungseinstellungen ist die Gießerei HEUNISCH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar auch dann, wenn der Vertrag von der Gießerei HEUNISCH oder dem Lieferanten oder beiderseits schon ganz oder teilweise erfüllt worden ist, die Gewährleistungsfristen für den Lieferanten jedoch noch nicht abgelaufen sind.

Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und beigestellte Produkte

Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Das von der Gießerei HEUNISCH beigestellte Material darf nur für Bestellung der Gießerei HEUNISCH verwendet werden. Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren, Modelle, Formen, Muster, Profile, Werkzeuge und alle sonstigen dem Lieferanten zur Vorbereitung und Durchführung des Auftrages übergebenen Unterlagen sowie das darin verkörperte Know-how bleiben alleiniges Eigentum der Gießerei HEUNISCH und dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Gießerei HEUNISCH weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind strengstens geheimzuhalten und auf Anforderung der Gießerei HEUNISCH sofort zurückzugeben. Sie sind vom Lieferanten auf dessen Kosten sorgfältig zu pflegen, zu verwahren und gegen Schäden und Verlust zu versichern. Reparaturen und Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gießerei HEUNISCH. Ein Zurückbehaltungsrecht wird insoweit ausgeschlossen. Modelllieferanten verpflichten sich, zeichnungs- und formgerechte Modelleinrichtungen zu liefern.

Geheimhaltung

Die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Preise sind vertraulich und dürfen Dritten nicht bekannt gegeben werden. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch die Gießerei HEUNISCH offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

Schutzrechte Dritter

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sie garantieren, dass der vom Lieferanten gelieferte Gegenstand nicht die Rechte Dritter verletzt. Sollten dennoch Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutzrechte Dritter berührt sein, so ist der Lieferant auf seine Kosten für die notwendige Lizenzbeschaffung verpflichtet. Von Ansprüchen Dritter wird die Gießerei HEUNISCH durch den Lieferanten freigestellt.

Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist die Empfangsstelle bzw. die von der Gießerei HEUNISCH angegebene Verwendungsstelle. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens. Die Gießerei HEUNISCH kann auch am Sitz des Lieferanten klagen.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Gießerei HEUNISCH und der Lieferant sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Sonstiges

Schrottklauseln

Schrottlieferanten bescheinigen schriftlich: "Wir versichern, dass der gelieferte Schrott von uns auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern geprüft worden ist. Aufgrund dieser Prüfung können wir nach bestem Gewissen die Erklärung abgeben, dass der gelieferte Schrott frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist." Schrottlieferanten haben ihre Vorlieferanten in gleicher Weise zu verpflichten. Der Lieferant sichert zu und versichert auf Verlangen schriftlich, dass der zu liefernde Schrott den vereinbarten Analysen und Vorgaben entspricht, frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und Hohlkörpern ist und nicht radioaktiv kontaminiert wurde.

Qualität/Ausbesserungsarbeiten

Die Gießerei HEUNISCH behält sich vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile entsprechend unserer Bestellung im Werk des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen.

Ersatzteilbeschaffung

Der Lieferant verpflichtet sich, Verschleißteilbestellungen noch mindestens 10 Jahre und sonstige Ersatzteilbestellungen noch mindestens 7 Jahre nach der letzten Lieferung auszuführen.

Datenschutz

Die Gießerei HEUNISCH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten. Der Lieferant ist gegenüber der Gießerei HEUNISCH verpflichtet, sämtliche datenschutzrechtlichen Regelungen und Bestimmungen einzuhalten.

Subunternehmer

Die Weitergabe der Aufträge an Dritte bzw. die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gießerei HEUNISCH zulässig. Auch bei Erteilung der Zustimmung gilt der eingeschaltete Dritte als Erfüllungsgehilfe des Lieferanten.

Diverses

Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die Gießerei HEUNISCH ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des Lieferanten der Verdacht strafbarer Handlungen, insbesondere des Betruges, der Bestechung etc. besteht bzw. ein Ermittlungsverfahren gegen den Lieferanten oder einen seiner maßgeblichen Mitarbeiter eingeleitet wurde.

Ursprungsnachweis, umsatzsteuerrechtliche Nachweise, Exportbeschränkungen

Von der Gießerei HEUNISCH angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Der Lieferant wird die Gießerei HEUNISCH unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

Lieferanten aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet innerhalb von 30 Tagen ab Auftragsannahme und dann jeweils innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert der Gießerei HEUNISCH Langzeitlieferantenerklärungen gemäß der jeweils gültigen europäischen Verordnung zu überlassen. Wenn dies für einzelne Warenlieferungen nicht erfolgen kann, so müssen entsprechende Ursprungsnachweise spätestens mit der Rechnungsstellung zur Verfügung gestellt werden.

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